Niemand soll zu Schaden kommen – doch Leben birgt Risiken. Kinder zu beaufsichtigen und ihre freie Entfaltung zu fördern, sind durchaus widersprüchliche Anforderungen. Wie Eltern und Erzieherinnen damit umgehen können, beschreibt Roger Prott
Pädagogische Praxis als Unterstützung von Kindern verstanden, den nächsten Entwicklungsschritt selbst zu tun, geht in einem gewissen Maß immer ins Ungewisse. Anders als das Unterrichten bestimmter Themen mit klaren Lernzielen, muss die Förderung von Selbständigkeit und Verantwortung immer schon in Teilen darauf bauen, was Pädagogen erst als Ziel definieren.
Grundgesetz und Bürgerliches Gesetzbuch sind die Quellen für die wichtigsten Ziele in der Erziehung. Im Geist der Demokratie und unter dem Primat der freien Entfaltung der Persönlichkeit sollen Kinder zu Selbstständigkeit und Gemeinschaftsfähigkeit, zu Autonomie und Verantwortung, zu Sorge für sich und Sorge für Andere erzogen werden. Das deutsche Recht – Gesetze und Rechtsprechung bis hoch zum Bundesgerichtshof – sichert die Rechte und Pflichten von Eltern bei der Erziehung einschließlich der Pflicht zur Beaufsichtigung ihrer Kinder.
Die Erziehungspraxis umfasst den Schutz dritter Personen vor Schaden wie den Schutz des Kindes davor. Das Instrument des Schutzes ist die Beaufsichtigung. Niemand soll zu Schaden kommen, doch Leben birgt Risiken. Das ist ein unauflösbarer Widerspruch. Man könnte Kinder durch Verwahrung in kleinen Boxen wie Kaninchen schützen. Lässt man die Kinder ab und zu laufen, bedarf es ununterbrochenen Blickkontaktes und Zugriffs. Dann wären die Kinder sicher und Gefährdungen dritter Personen wären ausgeschlossen. Kein Risiko.
Oder doch? Zuviel Aufsicht ist ein Verstoß gegen die Zielsetzung der freien Entfaltung und damit ein Verstoß gegen das Grundgesetz. Zu viel Einschränkung behindert die Erziehung zu Selbständigkeit und Verantwortung. Das Hauptziel ist nicht die Sicherheit von oder vor Kindern. Eltern – noch sind wir bei ihnen – müssen das übergeordnete Erziehungsziel der freien Entfaltung im Blick behalten und ihre Beaufsichtigung entsprechend ausführen. Anders ausgedrückt ist die Aufsicht eine Nebenpflicht, sie ist ein Mittel, um Selbständigkeit zu fördern, weder Selbstzweck noch vorrangig auf Schutz und Sicherheit ausgerichtet.
»Bei der Bemessung der Aufsichtspflicht muss ferner zwischen den Erfordernissen eines Mindestbestandes von Sicherheit und Ordnung einerseits und dem pädagogischen Ziel der freien Entfaltung der kindlichen Persönlichkeit abgewogen werden.« (LG Berlin Az. 7.0247/75)*
Das deutsche Recht erkennt damit an, dass jeder Entwicklungsprozess risikobehaftet ist. Entwicklung und Leben sind nicht berechenbar. Schäden können und werden eintreten. Es gilt, sie durch vernünftiges Handeln selten und gering zu halten. Sicherheit ist der kompetente Umgang mit der Gefahr, nicht das Vermeiden von Risiken. Der selbständige, verantwortliche Erwachsene übt Aufsicht über sich selbst aus. Das muss von Kind auf gelernt werden. Sind Recht und Pädagogik etwa Verwandte?
»Zum Spiel der Kinder gehöre auch, Neuland zu entdecken und zu erproben. ... Andernfalls würde jede vernünftige Entwicklung des Kindes, insbesondere der Lernprozess im Umgang mit der Gefahr, gehemmt.« (BGH VI ZR 273/82)
Das gleiche Recht üben Erzieherinnen in Kindertageseinrichtungen aus. Wenn ihnen Eltern ihr Kind für eine vereinbarte Zeit übergeben, dann damit zugleich sowohl ihr Erziehungsrecht als auch ihre Erziehungspflicht. Die einschlägigen Rechtsnormen für Kindertageseinrichtungen schließen unmittelbar daran an, bestätigen die Erziehungsziele, erweitern sie.
Im Gegensatz zum herrschenden Recht macht sich in den letzten Jahren ein Trend der Vermeidung jeglicher Risiken breit. Eltern lassen ihre Kinder selten allein oder draußen spielen; sie fahren die Kinder von Tür zu Tür, lassen sie per Handy orten. Sicherheitsvorschriften verlangen so hohe Standards, dass mancherorts das Geld für den Bau von Kindergärten nicht reicht. Erzieherinnen stehen dem nicht nach. Oft gewähren sie Kindern nicht die Freiheiten oder Tätigkeiten, die denen von den Eltern zu Hause erlaubt werden.
Behauptet wird in allen Fällen, dass es um den Schutz der Kinder ging, doch es ist nur der Wunsch nach eigener Absicherung. Entsteht kein Schaden, so scheint alles gut gelaufen. Doch der Schein trügt. Eine Einrichtung, in der nie etwas passiert, kann eine für Kinder ganz gefährliche Einrichtung sein, weil sie dort zu wenige Möglichkeiten haben, selbständig zu werden. Unfälle in Kindertageseinrichtungen können als Indiz stehen, dass eine Erzieherin versucht hat, ihren Aufgaben und Pflichten nachzukommen. Gehen Erwachsene – Eltern wie Erzieherinnen – kein Risiko ein, tragen Kinder das Risiko eingeschränkter Entwicklung und zu geringer Eigenverantwortung.
Erzieherinnen arbeiten in eigens für die Aufgabe konzipierten Häusern. Kitas sind sichere Orte: geprüft, normiert, gefahrlos – zum Glück nicht gänzlich risikolos. Würde man sie weiter absichern, glichen sie Kinderbewahranstalten ohne pädagogischen Auftrag, einzig dem Schutz verpflichtet. Solche Häuser ähneln Gefängnissen: Sicherheit geht über alles, Selbständigkeit und freie Entfaltung haben keinen Platz.
»Das Maß der Aufsicht muss mit dem Erziehungsziel, die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zum selbständigen verantwortungsbewussten Handeln einzuüben, in Einklang gebracht werden. Dieser erwünschten Persönlichkeitsentwicklung wäre eine dauernde Überwachung hinderlich ...« OLG Düsseldorf Az. 18U 225/94)
Wenn Kinder sich in Haus und Garten auskennen und sie drinnen oder draußen allein spielen, kann es zu Unfällen kommen. So gut wie nie ist ein Verstoß gegen die Aufsichtspflicht deren Ursache. Noch ist es in Deutschland nicht nur gestattet, sondern geradezu auch erforderlich, Kinder ohne unmittelbare Präsenz von Erwachsenen spielen zu lassen. Die Erwachsenen müssen ungefähr wissen, wie ein Kind sich verhält und was es treibt. Aufsicht heißt, einschätzen können, was Kinder tun, ihnen vertrauen, ab und zu sich vergewissern. Unter besonderen Umständen müssen Erwachsene eingreifen, das Handeln der Kinder einschränken – vorübergehend, nicht dauerhaft.
»Eine ständige Beobachtung (eines Fünfjährigen) würde auf eine Gängelei hinauslaufen, die der gebotenen Erziehung zur Selbstständigkeit und Selbstverantwortlichkeit sogar zuwider laufen würde.« (AG Bersenbrück Az. 1634-9-4C 1004/92)
Ein Auge auf die Kinder zu haben, heißt nicht, sie unablässig zu sehen. Zwar gilt: Je jünger die Kinder sind und je weniger die Erzieherinnen von ihnen wissen, desto intensiver muss die Aufsicht ausgeführt werden; auch gefährliche Orte oder Spiele fordern mehr Intensität. Doch der Erziehungsauftrag gebietet, solche Phasen zu überwinden. Nur wenn Kinder mit Gefahren umgehen können, sind sie vor ihnen sicher.
Das gehört zum Erziehungsauftrag, ihn auszuüben, ist vorrangige Rechtspflicht der Erzieherinnen. Die Art und Weise der Aufsichtsführung soll ihn unterstützen. Insofern gehört Kleinkinderziehung zu den gefahrengeneigten Berufen. Doch leider wachsen der Druck zur Risikovermeidung und dadurch die Nebenpflicht zur Hauptpflicht zu machen. Erzieherinnen schaden ihrem professionellen Ansehen, wenn sie dem Druck nachgeben. Sie wecken das alte Bild von der Spieltante, die nur brav aufpassen muss, dass ein paar Regeln eingehalten werden.
Fast durchgängig bestätigen Richter in ihren Urteilsbegründungen pädagogische Überlegungen und dass es im normalen Alltag keinen isolierten Auftrag zum Schutz des Kindes gibt. Dürfen Erzieherinnen darum einfach alles zulassen? Ganz und gar nicht. Doch müssen sie beherzigen, dass zu viel Aufsicht ebenso falsch ist wie zu wenig. Sie sollen sich fragen, welche pädagogischen
Überlegungen ihrer Planung zugrunde liegen:
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Handelt es sich um einen Schritt in Richtung auf freie Entfaltung,
Selbstständigkeit und Verantwortungsbewusstsein? - Sind konkrete Gefahren bei der geplanten Aktion absehbar?
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Lohnt das konkrete Ziel das vermutliche Risiko oder gibt es einen
risikoärmeren Weg, der zum GLEICHEN Ergebnis führt? - Habe ich den Überblick über das Geschehen?
- (Wie) Bin ich auf einen Unglücksfall vorbereitet?
Bedenken Erzieherinnen diese Fragen bei ihrer Planung und können sie »ihr Vorgehen einigermaßen schlüssig begründen«, droht ihnen keine Gefahr. Die Kinder aber können sich auf ein verantwortungsvolles Leben vorbereiten.
Alle Zitate stammen aus Urteilen zur Aufsichtspflicht.
Roger Prott arbeitet als freiberuflicher Bildungsreferent und Berater zu pädagogischen Themen und in der Organisationsentwicklung.
Internet: www.rogerprott.de
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