Der folgende Text ist eine gekürzte und vereinfachte Fassung der UN-Kinderrechtskonvention, die 1989 angenommen und von alle EU-Mitgliedsstaaten ratifiziert wurde.
Sie wurde von P. Benevene, F. Ippolito und F. Tonucci für die Basso-Stiftung in Italien geschrieben. Veröffentlicht ist sie in einem Buch von Francesco Tonucci (»Se i bambini dicono: adesso bast!« – Deutsch: Wenn Kinder sagen: Es reicht!), das im Jahr 2002 erschienen ist. Diese gekürzte Version soll dazu beitragen, dass die Kinderrechtskonvention, ein grundlegendes Dokument, unter Kindern und Jugendlichen weiter verbreitet und verstanden wird. Die Fassung ist für örtliche Verwaltungen, Schulen und andere Einrichtungen und Organisationen unentgeltlich zu bekommen.
Artikel 1
Die Konvention befasst sich mit den Rechten eines jeden Menschen unter 18 Jahren.
Artikel 2
Jeder Staat soll die Rechte jedes Kindes respektieren – ohne Ansehen der Rasse, Farbe, des Geschlechts, der Sprache, Religion oder der politischen Überzeugungen des Kindes oder der Familie des Kindes.
Artikel 3
In allen Dingen, die das Kind betreffen, sollen die Interessen des Kindes zuerst berücksichtigt werden. Das Kind hat das Recht auf Schutz und Betreuung, soweit diese für sein Wohlbefinden notwendig sind.
Artikel 4
Jeder Staat soll alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um die Rechte umzusetzen, die in der vorliegenden Konvention anerkannt werden.
Artikel 5
Eltern oder andere Personen, die juristisch für das Kind verantwortlich sind, sollen sich um das Kind kümmern und es versorgen.
Artikel 6
1. Jedes Kind hat das Recht zu leben.
2. Jedes Kind hat das Recht auf die umfassende Entwicklung seiner Persönlichkeit.
Artikel 7
Jedes Kind muss sofort nach seiner Geburt registriert werden, es hat das Recht auf einen Namen und eine Nationalität. Es hat, soweit möglich, das Recht darauf, zu wissen, wer seine Eltern sind, und von seinen Eltern betreut zu werden.
Artikel 8
Die Staaten verpflichten sich, das Recht des Kindes auf seine Identität, seine Nationalität, seinen Namen und seine Familienbeziehungen zu respektieren.
Artikel 9
Das Kind hat das Recht auf direkten Kontakt zu seinen Eltern, auch wenn sie getrennt leben oder geschieden sind.
Artikel 10
Das Kind hat das Recht auf Zusammenführung mit seinen Eltern oder auf Kontakt zu ihnen, wenn sie im Ausland leben.
Artikel 11
Kinder dürfen nicht unerlaubterweise ins Ausland gebracht werden.
Artikel 12
Das Kind hat das Recht darauf, seine Auffassung zu allen Dingen zu sagen, die es betreffen. Der Ansicht des Kindes ist das gebührende Gewicht zu geben.
Artikel 13
Das Kind hat das Recht, seine Meinung frei in allen Medien seiner Wahl zu äußern.
Artikel 14
1. Das Kind hat des Recht auf Freiheit des Denkens, des Bewusstseins und der Religion.
2. Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, das Kind anzuleiten und zu lenken, bei dieser Aufgabe genießen sie die Freiheit des Glaubens und der Überzeugungen.
Artikel 15
Das Kind hat das Recht auf Freiheit der Vereinigung in Vereinen, Organisationen und Gruppen.
Artikel 16
Kein Kind darf willkürlicher oder ungesetzlicher Einmischung in seine Intimsphäre, Familie, Wohnung oder Korrespondenz ausgesetzt werden. Ehre und Ruf des Kindes dürfen nicht auf ungesetzliche Weise angegriffen werden.
Artikel 17
Zeitungen, Radio- und Fernsehprogramme sind wichtig für Kinder. Es ist daher unabdingbar, dass sie für Kinder geeignet sind. Die Staaten müssen sowohl die Herstellung von Kinderbüchern und Kinderprogrammen fördern, als auch Kinder vor Informationen und Materialien schützen, die ihr Wohl gefährden.
Artikel 18
Wenn ein Kind keine Eltern hat, muss jemand anders für das Kind sorgen. Kinder berufstätiger Eltern müssen betreut werden, während die Eltern arbeiten.
Artikel 19
Niemand darf ein Kind vernachlässigen, verlassen, misshandeln, ausbeuten oder Gewalt an einem Kind verüben.
Artikel 20
Wenn ein Kind nicht in seiner Familie bleiben kann, muss es mit jemandem leben, der oder die es versorgt, betreut und sich um das Kind kümmert.
Artikel 21
Das Kind hat das Recht, adoptiert zu werden, wenn die Familie sich nicht um das Kind kümmern kann. Es darf keinen Handel mit Adoptionen geben.
Artikel 22
1. Ein Kind, das ein Flüchtling ist, hat das Recht auf Schutz.
2. Ist ein Kind Flüchtling, muss es dabei unterstützt werden, wieder zu seiner Familie zu kommen.
Artikel 23
1. Ein geistig oder körperlich behindertes Kind hat das Recht darauf, das Leben wie jedes andere Kind zu genießen und bei anderen Kindern zu sein.
2. Ein geistig oder körperlich behindertes Kind hat das Recht auf besondere Betreuung.
3. Ein geistig oder körperlich behindertes Kind hat das Recht auf Bildung, Vorbereitung auf Berufstätigkeit und Erholungsmöglichkeiten.
Artikel 24
Das Kind hat das Recht auf den bestmöglichen Standard von körperlicher und geistiger Gesundheit. Es hat das Recht auf geeignete medizinische Behandlung, wenn es sie braucht.
Artikel 25
Kinder, die körperliche oder geistige Behandlung bekommen, haben das Recht auf regelmäßige Überprüfung ihrer Behandlung.
Artikel 26
Jedes Kind hat das Recht auf Sozialfürsorge.
Artikel 27
Das Kind hat das Recht auf eine ihm entsprechende körperliche, geistige und soziale Entwicklung.
Artikel 28
Das Kind hat das Recht auf Bildung. Grundschulbildung muss für alle Pflicht und zugleich kostenlos sein.
Artikel 29
Das Kind hat das Recht auf eine Bildung, die sowohl seine Fähigkeiten entwickelt, als auch die Werte Frieden, Freundschaft, Gleichheit und Respekt vor der Umwelt vermittelt.
Artikel 30
Ein Kind, das zu einer Minderheit gehört, hat das Recht, seine Muttersprache zu sprechen, seine Kultur und seine Religion auszuüben.
Artikel 31
Das Kind hat das Recht zu spielen, sich auszuruhen und sich den Aktivitäten zu widmen, die es am meisten liebt.
Artikel 32
Kein Kind darf (ökonomisch) ausgebeutet werden. Kein Kind darf eine Arbeit verrichten, die möglicherweise gefährlich ist oder seine Entwicklung und Bildung negativ beeinflusst.
Artikel 33
Das Kind muss vor Drogen geschützt werden.
Artikel 34
Kein Kind darf sexuell missbraucht oder sexuell ausgebeutet werden.
Artikel 35
Kein Kind darf entführt, gekauft oder verkauft werden.
Artikel 36
Das Kind darf auch nicht auf irgendeine andere Weise ausgebeutet werden.
Artikel 37
Kein Kind darf der Folter, körperlichen Strafen oder lebenslanger Haft ausgesetzt werden. Kein Kind darf ungesetzlich oder willkürlich einem Freiheitsentzug ausgesetzt werden.
Artikel 38
Kinder unter 15 dürfen nicht in bewaffnete Streitkräfte aufgenommen werden. Sie dürfen nicht an bewaffneten Konflikten teilnehmen.
Artikel 39
Ein Kind, das vernachlässigt, ausgebeutet oder missbraucht wurde, hat das Recht auf Hilfe, um seine Gesundheit und sein Wohlbefinden wiederzuerlangen.
Artikel 40
Ein Kind, das beschuldigt wird, gegen das Strafgesetz verstoßen zu haben, muss so lange als unschuldig gelten, bis in einem fairen Prozess seine Schuld nachgewiesen wurde. In jedem Fall hat das Kind das Recht, auf eine Weise behandelt zu werden, die seinem Alter entspricht und seine Reintegration fördert.
Artikel 41
Jeder Staat kann noch weitere Rechte zu den oben genannten hinzufügen, um die Situation der Kinder zu verbessern.
Artikel 42
Über den Inhalt dieser Konvention sollen alle informiert werden, sowohl Erwachsene als auch Kinder.
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